Anzeigen von 1802 - 1827

 

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Anzeigen von 1802 - 1827

Der große Kreis Eutin

Geschichtliches aus Schl.-Holst.

 

Erinnerungen aus dem Urwald

     

 

Ihro Königl. Majestät zu Dänemark

Allerhöchster Autorität

 

 Schleswig – Holsteinische Anzeigen

 48stes Stück.     Montag den 29sten November 1819.

 P l a c a t

für die Herzogthümer Schleswig und Holstein,

betreffend

die Aufhebung des Ausfuhrzolles, nebst der Zulage, für Kornwaaren m.m.

bis zum Ablauf des Jahres 1820.

  

Wir Frederik der Sechste, von Gottes Gnaden König zu Dänemark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn, der Ditmarschen und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg thun kund hiemit: Daß Wir zur Erleichterung der Kornausfuhr allergnädigst beschlossen haben, den mittelst der Zollverordnung vom 8ten Julii 1803 angeordneten Ausfuhrzoll, nebst der nach der Verordnung vom 6ten Junii 1806 zu entrichtenden Zulage, von Kornwaaren, Hülsenfrüchten, Mehl und Grütze in Unsern Herzogtümern Schleswig und Holstein bis zum Ablauf des Jahres 1820 aufzuheben.

Da es indeß von Wichtigkeit ist, eine vollständige Uebersicht über die Ein- und Ausfuhr des Landes zu haben, so wird es jedem Schiffer oder Bootsführer, welcher Kornwaaren, Hülsenfrüchte, Mehl oder Grütze directe nach fremden Orten ausführt, gegen eine Mulet von 50 Rbthlr. Für jede unterlassene oder unrichtige Angabe auferlegt, bei der Zollstäte des Orts die Tonnenzahl einer jeden Art vorerwähnter Waaren, welche er einladet, anzumelden, jedoch solchergestalt, daß 8 Procent mehr oder weniger als das angegebene Quantum nicht geachtet werden, wohin-
gegen ein größerer Unterschied die Mulet bewirkt.

In Ansehung der Angabe der vorbenannten Waaren, welche landwärts aus Unsern Herzogthümern geführt werden, ist es auf gleiche Weise zu verhalten, und ist für die versäumte oder unrichtige Angabe eine von Uns bestimmte Mulet zu bezahlen.

 

 

Spalte 2083, 2084 und 2085.

No. 11

Erste Bekanntmachung.

Aug geschehenes Ansuchen der Erbpächter Christian Rathje (2976), Claus Andreas Mißfeldt (2924), Hinrich Mißfeldt (2011), Hans Detlev Schäf, Berend Rathje, des Schmidts Ernst Gilster, des Zimmermanns Jacob Möller und des Rademachers Johann Hinrich Diestel, sämmtlich zu Scharnhagen, des Erbpächters Friedrich Baasch zu Dänischenhagen und Ernst Sellmer, Johann Ludwig Böhe, Andreas Schmidt und Claus Nöhren (21126), am Strande, vormals zum adel. Gute Bülck, jetzt zu Eckhof gehörig, um Erlangung eines Proclams zum Zweck der Ertheilung eines ...... im Eckhöfer Schuld- und Pfand-Protocoll, werden, vermöge allerhöchster Authorisation des Königl. Schleswigschen Obergerichts, de dato Gottorf den 27sten August und 1sten October 1819, alle und jede, welche an nachstehende Erbpachtsländereien, vormals zum Gute Bülck, jetzt zu Eckhof gehörig, als an die

1)      des Christian Rathje (2976), groß 66 Steuer-Tonnen,

2)     des Claus Andreas Mißfeldt (2924), groß 62 St.T.,

3)     des Hinrich Mißfeldt (2011), groß 12 St.T.,

4)     des Hans Detlev Schäf, groß 71 St.T.,

5)     des Berend Rathje, groß 28 St.T.,

6)    des Schmidts Ernst Gilster, groß 19 St.T.,

7)     des Zimmermanns Jacob Möller, groß 5 St.T.,

8)    des Rademachers Johann Hinrich Diestel, groß 2 St.T.,

9)    des Friedr. Baasch, groß 6 St.T.,

10)  des Ernst Sellmer, groß 14 St.T.,

11)   des Johann Ludwig Böhe, groß 12 St.T.,

12)  des Andreas Schmidt, groß 13 St.T.,

13)  des Claus Nöhren (21126), groß 13 St.T.,

die bereitsvor Einrichtung des Schleswigschen landgerichtlichen Schuld- und Pfand-Prottocolls an die gegenwär-
tigen Eigenthümer verkauft, demnächst bei Einrichtung desselben mit Consens der Gläubiger des Gutes Bülck von diesem gegen andere, mit demselben vereinigte, von dem adelichen Gute Dänisch Nienhof gekaufte 325 Tonnen ge-
trennt und mit dem Areal des Gutes Eckhof vereinigt sind, einige Ansprüche zu haben vermeinen, (jedoch mit Aus-
nahme der Gutsherrschaft wegen ihrer Forderung aus den Erbpachts-Contracten,) hiedurch von Gerichts wegen aufgefordert, daß sie solche bei Verlust derselben innerhalb12 Wochen, vom Tage der letzten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, unterProcuratur: Bestellung, bei dem unterzeichneten Gerichtshalter anzugeben, die in Hän-
den habenden Documente zu produciren und beglaubte Abschriften davon beim Prosessions-Protocoll zurückzulassen haben.

Nach abgeschlossenem und ausgefertigtem Prosessions Protocoll werden den Supplicanten die erbetenen Folien im Eckhöfer Schuld- und Pfand-Protocoll ertheilt werden. Wornach sich zu achten.

Kiel, im Justitiariat des adelichen Gutes Eckhof, den 4ten November 1819.

                                                                                           S. D. Christensen

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 Schleswig Holsteinische Anzeigen.

1stes Stück.  December 1787.

Klösterliche Obrigkeit No. VII

Wann der Kätener Hans Jürgen Mißfeldt angezeiget, wie er, um sich mit seinen Gläubigern gänzlich auseinander zu setzen, den Entschluß gefaßt, seine Kopperpahl im Amte Kronshagen belegene Katen-Stelle, cum pert. Öffentlich meistbietend zu ver-
kaufen; mit Bitte, zu sotanem Verkauf einen Terminum anzuberaumen: auch zugleich eine Vorladung an gesammte Gläubiger ergehen zu lassen, damit er sothane Kate dem Käufer Anspruchs frei liefern kann: Und diesem Ansuchen von mir Statt gegeben ist; als werden alle und jede, welche an des Hans Jürgen Mißfeldt zu Kopperpahl, Amts Kronshagen belegene Kätnerstelle einige Forderungen, sie mögen herrühren aus welchem Grunde sie immer wollen, zu haben vermeinen, hiermit ein für allemal, bei Strafe der Präclusion und des immerwährenden Stillschweigens vorgeladen und angewiesen, daß sie, und zwar die Einheimi-
schen binnen 6, die Auswärtigen aber innerhalb 12 Wochen, vom 24sten Decemb. Als dem Tage der ersten Bekanntmachung dieses angerechnet, letztere unter Bestellung eines Procuratioris ad Acta, ihre Ansprüche auf der Kronshagener Amtstube ange-
ben, die in Händen habende Urkunden in originali vorzeigen, und davon beglaubte Abschriften beim Protocoll zurücklassen sollen.

Mit der ausdrücklichen Verwarnung, daß diejenigen, welche sich hierin verabsäumen, damit nicht weiter gehöret, sondern gänz-
lich abgewiesen, und ihnen ein immerwährendes Stillschweigen werde auferlegt werden.

Wornach ein jeder, dem es angehet, sich zu achten und für Schaden zu hüten hat. Zum öffentlichen Verkauf gedachter Katenstelle ist der 26ste......

(leider fehlt das Anschlußblatt !!!)

 

23stes Stück.  Juni-Monat 1802.

No. 5

Wann nach vorhergegangener Insolvenz-Erklärung des hiesigen Bürgers Hans Jürgen Mißfeldt Concurfus Creditorum, falvis Creditorum exceptionibus, zu Recht erkannt worden: als werden alle diejenigen, welche an gedachtem hiesigen Bürger Hans Jürgen Mißfeldt und dessen hieselbst im 2ten Quartier sub No. 30 belegenes Wohnhaus cum omnibus Pertinentiis, aus irgend einigem Grunde Forderungen, An- Zu- oder Beisprüche zu haben vermeinen, so wie auch diejenigen, welche demselben mit Schulden verhaftet sind, Pfänder, Geld oder Geldeswerth in Händen haben möchten, hiedurch ein für allemal, und also perem-
torie, sub päna präcludi & perpetui filentii, citiret und verabladet, sich mit ihren Creditis und Debitis, und zwar die Einheimi-
schen in Zeit von 6, die Auswärtigen aber, unter Bestellung eines Procurationis ad Acta, innerhalb 12 Wochen, a Die Publica-
tionis, im hiesigen Stadtsecretariat anzugeben, Documente zu produciren, beglaubte Abschriften ad Protocollum zurück zu fassen, und demnächst weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen haben. Gleich

(leider fehlt das Anschlußblatt !!!)

(Anmerkung von Horst Missfeldt: ewt. die Nummer 20.039 im Computer)

35stes Stück. August-Monat 1809.

Steckbrief.

Die hiebei signalisirte Ehefrau des Kuhhirten zu Behrensbrook, Otto Mißfeldt geb. 1783, Friederica, angeblich geborene Langen, welche sich desbeabsichtigten Mordes ihres Ehemannes sehr verdächtig gemacht, ist in der Nacht vom 9ten zum 10ten August d.J. aus dem Gefängnis auf dem Behrensbrooker Hofe, mittels Ausbrechens einer Tafelwand, mit den Ketten, woran sie geschlossen war, entwichen. Da nun viel daran liegt, diese für die öffentliche Sicherheit gefährliche Person wieder zur gefäng- lichen Haft zu bringen: so werden alle Obrigkeiten in subsidium juris & suboblatione ad reciproca hiedurch geziemend ersucht, dieselbe, wenn sie sich in ihrer Jurisdiction betreten läßt, zu arretieren; und sie gegen Erstattung aller Kosten wieder auszuliefern.

Kiel im Justtiariat des adelichen Guts Behrensbrook den 11ten August 1809.

 

Signalement der Friederica Mißfeldt.

Dieselbe ist angeblich 26 Jahre alt, mitlerer, nicht starker und ziemlich schmaler Statur, hat blaue Augen, ein längliches Gesicht mit kleinen Blatternarben, gelbliches Haar, spricht Mecklenburgisches Plattdeutsch, und zieht die Sprache etwas lang nach. Bei ihrem Entweichen trug sie ein dunkelblaues lakenes Futterhemd, einen blau- und einen graugestreiften Rock, ein weisbunt car-
riertes Halstuch, eine blau und weiß gedruckte leinene Schürze, eine dunkelrothe Mütze mit schwarzem Knüppelband besetzt und hellreihem seidenen Band daran und platthackigte Schuhe ohne Schnallen. Nachdem sie sich losgemacht, ist sie in ihre vorige Wohnung durch ein Fenster in der Speisekammer eingebrochen und hat mit sich genommen: zwei heedene Bettlacken vom Bette, zwei blaubunte leinene Bettgardinen, zwei ihrer Hemder und einen rorben blaugestreiften baumwollenen Halstuch.

Hasse, Gerichtshalter.

6tes Stück. Februar-Monat 1812.

No. 18.

Es hat der Halbhufner Gorsch Joachim Misfeldt bei mir angezeigt, daß er seine zu Pries, adelichen Guts Seekamp, belegene Halbe Hufe verkauft habe, und um seinem Käufer ein von allen Ansprüchen gereinigtes Folium zu liefern, um Erlassung eines desfallsigen Proclams gebeten. Wann nun dieser Bitte statt gegeben ist; so werden alle diejentgen, welche an die gedachte halbe Hufe des Gorsch Joachim Misfeldt zu Pries Ansprüche zu haben vermeinen, hiedurch ein für allemal, mithin peremtorisch, citirt und geladen, daß sie, und zwar die Einheimischen innerhalb 6, die Auswärtigen aber, unter Bestellung eines Procuratoris ad Acta, innerhalb 12 Wochen, a Dato hujus Proclamatis, sich bei mir, dem unterzeichneten Gerichtshalter zu Seekamp, gehörig angeben, die in Händen habenden Documente in originali produciren, und davon beglaubte Abschriften bei dem Proffessions Protocoll zurücklassen. Unter der Verwarnung, daß alle diejenigen, welche solches verabsäumen, mit ihren Ansprüchen an die gedachte halbe Hufe nicht weiter gehört, sondern ihnen ein ewiges Stillschweigen wird auferlegt werden.

Gegeben Kiel im Justitiariat des adel. Guts Seekamp den 21ten Januar 1812.

A.B.Dreyer

 

8tes Stück. Februar-Monat 1815.

No. 7.

Der Halbhufener Peter Diederich Misfeldt hat seine im Jahr 1803 von Peter Otto Borghardt gekaufte Landstelle an Gotsch Joachim Misfeldt verkauft, jedoch die Verpflichtung übernommen, zuvor für diese Stelle die Einrichtung einesFolii im See-
camper Schuld- und Pfand-Protocoll zu bewirken, und um die Erlassung des desfallsigen Proclams gebeten. Es werden daher alle diejenigen, welche an die gedachte Landstelle, welche aus einem Hause und einer halben Tonne Landes, welche Peter Otto Borghardt von der jetzigen Voegeschen, vormals Hammerichschen, Hufe zu Pries, einer Tonne Landes, welche derselbe von der jetzigen Hammerichschen, vormals Ottoschen, Hufe zu Pries, und 4 Tonnen 87 Ruthen 5 Fuß Landes, welche ebenderselbe von der Bauernvogtshufe in Pries derzeit käuflich an sich gebracht hat, besteher, protocollationsfähige oder sonstige dingliche Ansprüche zu haben vermeinen, hiedurch ein für allemal, mithin peremtorisch citirt und geladen, daß sie selbige, und zwar die Einheimischen innerhalb 6, die Auswärtigen aber, nach zuvor bestellter Procuratur zu den Acten, innerhalb 12 Wochen, von der Erlassung dieses Proclams angerechnet, bei mir, als derzeitigen Gerichtshalter des adelichen Guts Seecamp, gehörig angeben, ihre in Händen habenden Documente in original....

(leider fehlt das Anschlußblatt !!!)

(Anmerkung Horst Missfeldt: Warscheinlich Nummer 5217)

 

50stes Stück. Dezember-Monat 1818.

No. 17. Erste Bekanntmachung.

Der Halbhufener Gotsch Joachim Misfeldt hat angezeigt, daß er seine Halbhufe zu Pries, adel. Guts Seekamp, verkauft habe, und zugleich zur Sicherheit seines Käufers um die Erlassung eines landüblichen Proclams gebeten.

Es werden daher alle diejenigen, welche an die gedachte Halbhufe des Gotsch Jochim Misfeldt zu Pries dingliche Ansprüche zu haben vermeinen, und zwar bei Strafe derPräclusion, hiemit geladen, daß sie sich spätestens innerhalb 12 Wochen, vom Tage der letzten Bekanntmachung dieses angerechnet, und zwar die Auswärtigen unter Bestellung eines Procuratoris ad Acta, bei mir, dem Stadtsyndicus Dreyer in Kiel, als derzeitigem Gerichtshalter des adlichen Guts Seekamp, gehörig angeben, die zur Begründung ihrer Ansprüche dienenden Documente in Original produciren und davon beglaubte Abschriften bei den Acten zurücklassen. Wornach sich zu achten.

Decretum Kiel, im Justitiariat des adlichen Guts Seekamp, den 16ten November 1818.

 

34stes Stück. August-Monat 1819.

No. 4.

Auf die beim Kieler Landconsistoria eingegangene Vorstellung und Bitte abfesten Christina Margaretha Gerne, geborene Mißfeldt, Cum Curat., zu Projensdorf, Supplicaten, in puncto malit. Defert. Hinc divorl., munc pro teim. Et cit. Edict., wird von dem königl. Kieler Landconsistorio der Ehemann der Supplicantin peremtorie dahin cipiret, daß er bei dem in der ersten Woche des November Monats dieses Jahrs zu haltenden Consistorialgerichte vor dem versammelten Consistorio in der Woh-
nung des Herrn Directors, Kammerherrn und Amtsmanns von Buchwaldt, in Kiel, Morgens 10 Uhr erscheine, um zu vernehmen, was alsdann Supplicantin in puncto malit. Defert. Wider ihn antragen wird, darauf sodann zu antworten und rechtliche Entschei-
dung zu gewärtigen. Unter der ausdrücklichen Verwarnung, daß im Fall des Ausbleibens er pro malitiofo defertore werde erklärt und auf die angetragene Ehescheidung den Rechten gemäß wird erkannt werden.

Kiel den 9ten August 1819 (L.S.)

Königl. Kieler Landconsistorium.

 

44stes Stück. November-Monat 1819.

No. 17

Der Viertelhufener Bendix Gotsch zu Holtenau hat angezeigt, daß er die zu seiner Viertelhufe gehörigen 18 Tonnen Land an den Viertelhufener Johann Christian Misfeld ebendaselbst verkauft habe, und zugleich, um seinen Käufer vor etwanigen An-
sprüchen zu sichern, um die Erlassung eines Proclams gebeten.

Wenn nun dieser Bitte Statt gegeben, so werden alle und jede, welche an vorberegte zur Viertelhufe des Bendix Gotsch gehörige 18 Tonnen Land dingliche Ansprüche zu haben vermeinen, bei Strafe der Präclusion hiermit ein für allemal, mithin peremtorisch geladen, daß sie sich spätestens, und zwar die Auswärtigen unter Bestellung eines Procuratori ad Acta, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der letzten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, bei mir gehörig angeben,......

(leider fehlt das Anschlußblatt !!!)

 

48stes Stück.  November-Monat 1819

No. 11  Erste Bekanntmachung.

Auf geschehenes Ansuchen der Erbpächter Christian Rathje, Claus Andreas Mißfeldt, Hinrich Mißfeldt, Hans Detlev Schäf, Berend Raschje, des Schmidts Ernst Gilster, des Zimmermanns Jacob Möller und des Rademachers Johann Hinrich Diestel, sämmtlich zu Scharnhagen, des Erbpächters Friedrich Baasch zu Dänischenhagen und Ernst Sellmer, Johann Ludwig Böhe, Andreas Schmidt und Claus Nöhren, am Strande, vormals zum adel. Gute Bülck, jetzt zu Eckhof gehörig, um Erlassung eines Proclams zum Zweck der Ertheilung eines Folii im Eckhöfer Schuld- und Pfandprotocoll, werden, vermöge allerhöchster Au-
thorisation des Königl. Schleswigschen Obergerichts, de dato Gettorf den 27sten August und 1sten October 1819, alle und jede, welche an nachstehende Erbpächtsländereien, vormals zum Gute Bülck, jetzt zu Eckhof gehörig, als an die

1)      Des Christ. Rathje, groß 66 Steuer Tonnen.

2)      Claus Andreas Mißfeldt, groß 62 St. T.

3)      Hinrich Mißfeldt, groß 12 St.T.

4)      Hans Detlev Schäf, groß 71 St.T.

5)      Berend Rathje, groß 28 St.T.

6)      Schmidts Ernst Gilster, groß 19 St.T.

7)      Zimmermanns Jacob Möller, groß 5 St.T.

8)      Rademachers Johann Hinrich Diestel, groß 6 St.T.

9)      Fried. Baasch, groß 6 St.T.

10)    Ernst Sellmer, groß 14 St.T.

11)    Johann Ludwig Böhe, groß 12 St.T.

12)    Andreas Schmidt, groß 13 St.T.

13)    Claus Nöhren, groß 13 Steuer Tonnen.

die bereits vor Einrichtung des Schleswigschen Landgerichtlichen Schuld- und Pfandprotocolls an die gegenwärtigen Eigen-
thümer verkauft, demnächst bei Einrichtung desselben mit Consens der Gläubiger des Gutes Bülck von diesem gegen andere, mit demselben vereinigte, von dem adelichen Gute Dänisch Nienhof gekaufte 325 Tonnen getrennt und mit dem Areal des Gutes Eckhof vereinigt sind, einige Ansprüche zu haben vermeinen, (jedoch mit Ausnahme der Gutsherrschaft wegen ihrer Forderung aus dem Erbpachts-Contracten), hiedurch von Gerichts wegen aufgefordert, daß sie solche bei Verlust derselben innerhalb 12 Wochen, vom Tage der letzten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter Procuratur-Bestellung, bei dem unterzeich-
neten Gerichtshalter anzugeben, die in Händen habenden Documente zu produciren und beglaubte Abschriften davon beim Professions-Protocoll zurückzulassen haben.

Nach abgeschlossenem und ausgefertigtem Professions-Protocoll werden den Supplicanten die erbetenen Folien im Eckhöfer Schuld- und Pfand-Protocoll ertheilt werden. Wornach sich zu achten.

Kiel, im Justitiariat des adelichen Gutes Eckhof, den 4ten November 1819

C.D. Christensen

 

18tes Stück. April-Monat 1821.

No. 1. Bekanntmachung.

Wann an dem heutigen ordentlichen bürgerlichen Gerichtstage die Ehepacten des hiesigen Bürgers und Gastwirts Behrend Diedrich Mordhorst und seiner Braut Christine Hedewig Mißfeldt cum Curatore, nach welchen, die Ehe möge beerbt werden, oder unbeerbt bleiben, keine Gütergemeinschaft unter ihnen statt finden soll, öffentlich in Curia publiciert worden sind; so wird von Bürgermeister und Rath dieser Stadt solches hiedurch bekannt gemacht.

Decretum Kiel in Curia den 29sten März 1821.

 

21stes Stück. Mai-Monat 1823.

No. 12. Bekanntmachung.

Der Hufener Hans Hinrich Misfeld hat angezeigt, daß er seine zu Pries, adel. Guts Seekamp, belegene Hufe an Paul Friedrich Gotsch zu Neuheickendorf verkauft habe und zur Sicherstellung seines Käufers um die Erlassung eines Proclams über die gedachte Hufe gebeten. In Gewährung dieser Bitte werden hiedurch von mir, als derzeitigem Gerichtshalter des adel. Gutes Seekamp, alle und jede, welche an die zu Pries belegene Hufe des Hans Hinrich Misfeld Ansprüche zu haben vermeinen, hiedurch bei Strafe der Präclusion ein für allemal, mithin peremtorisch, geladen, daß sie sich, und zwar die Auswärtigen unter Bestellung eines Procuratoris ad Acta, spätestens innerhalb 12 Wochen, vom Tage der letzten Bekanntmachung dieses Proc-
lams, gehörig bei mir angeben, die zur Begründung ihrer Ansprüche dienenden Documente in Original producieren und davon beglaubte Abschriften bei den Acten zurücklassen.

Gegeben Kiel im Seekamper Justitiariat den 3ten Mai 1823.

A.     Dreyer.

 

40stes Stück. October-Monat 1824.

No. 10. Erste Bekanntmachung.

Wenn auf die Erklärung der hinterlassenen Wittwe des Insten Hinrich Mißfeld zu Stolpe, cum Curat. Et Asfift., daß sie dessen Nachlaß wegen der darauf haftenden Schulden nicht antreten könne, der Concurs über letztern eröffnet worden, werden dessen Gläubiger und Schuldner von Gerichts wegen und in Gemäßheit Referipts des höchstpreislichen Holsteinisch-Lauen-
burgischen Obergerichts vom 7ten dieses Monats aufgefordert, sich bei dem im Depenauer Justitiariate zu eröffnenden Pro-
sessions-Protocolle, resp. Unter Bestellung eines Procurators ad Acta und unter Androhung des Verlustes ihrer Forderungen und doppelter Zahlung, innerhalb sechs Wochen zu melden und demnächst weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen.

Kiel, im Justitiariat des adelichen Guts Depenau, den 17ten September 1824.

Boie.

(Anmerkung Horst Missfeldt: Warscheinlich Nummer 5607)

 

9tes Stück. Februar-Monat 1825.

No. 20. Erste Bekanntmachung.

Wenn die Erben des verstorbenen Viertelhufeners Johann Christian Misfeldt zu Holtenau refp. Cum Curat. Et per Tutores gerichtlich erklärt zu haben, daß sie den Nachlaß des Defuncti nicht anders als subbeneficio legis et inventarii antreten könnten, so werden alle und jede, welche an den gedachten Johann Christian Misfeldt aus irgend einem Grunde Ansprüche zu haben vermeinen, imgleichen alle, die demselben mit Schulden verhaftet sind, oder etwas pfandweise von ihm besitzen, und zwar Erstere bei Strafe der Praclusion, letztere resp. Bei Strafe doppelter Zahlung und Verlust des Pfandrechts, hiermit ein für allemal, mithin peremtorisch geladen, daß sie sich, und zwar die Auswärtigen unter Bestellung eines Procuratoris ad Acta, spätestens innerhalb 12 Wochen, vom Tage der letzten Bekanntmachung dieses Proclams, im unterzeichneten Justitiariat gehörig angeben, die zur Begründung ihrer Ansprüche dienenden Documente in Original producieren und davon beglaubigte Abschriften bei den Acten zurücklassen. Wornach sich zu achten.

Decretum Kiel, im Seekamper Justitiariat, den 5ten Februar 1825.

 

44stes Stück. October-Monat 1827.

No. 12. Erste Bekanntmachung.

Auf die bei dem Königl. Höchstpreislichen Schleswigschen Obergerichte eingereichte allerunterthänigste Vorstellung des Herrn Justizraths und Obergerichts, Advocaten Jaspar, Doctor der Rechte, in Schleswig, als Contradictor, und des Herrn Hardesvogt Langheim in Fleckebye, als Curator der Concursmasse des Herrn Kammerhern von Neergaard, um Erlassung eines Proclams in Betreff verschiedener Punte über mehrere Erbpachtstellen im Gute Eckhof und Bülck, und darauf der Gerichtshalterschaft ertheilte allerhöchste Autorisation de dato Gottorf den 8ten October 1827, wird nachstehendes Proclam hiedurch erlassen.

Von Gerichts wegen werden daher

I.  diejenigen, welche an die von Johann Christian Fuscherau, Wilhelm Mißfeldt, Johann Rathje dem Kleinen, Claus Selmer, Johann Rathje dem Großen, Ludwig Kähler, Peter Ladehof und Casper Staack am 5ten October 1787 an die Königl. Credit-
casse-Direction in Kopenhagen ausgestellte und codem auf den Folien der genannten Untergehörigen Pag. 9, 13, 15, 19, 21, 23, 25 und 27 protocollierte solidarische, am 12ten April 1794 an den Herrn Kammerherrn von Neergaard cedirte Verschreibung auf ursprünglich 8000 Mk., Rechte und Ansprüche zu haben vermeinen, so wie diejenigen, welche der Tilgung dieses Protocollars, soweit es noch gültig, auf den beikommenden Folien, so wie der Tilgung mehrerer durch den Concurs des Johann Rathje des Kleinen, Casper Staack und des Claus Selmer erledigten, aber noch ungetilgten Protocollata, zu contradieren sich für befugt erachten;

II.          diejenigen Gläubiger, welche an die im Schuld- und Pfand-Protocoll für die Untergehörigen des adel. Guts Eckhof auf     den Folien der nachstehenden protocollierten Pöste:

1)     auf dem Folio des Johann Rathje des Kleinen, welches späterhin an den Herrn Kammerherrn von Neergaard überge-
   gangen, ein Protocollat an den ehemaligen Geheimen-Conferenzrath Grafen von Holck vom 6ten October 1787, auf
   164 Mk.;

2)     auf dem Folio des Johann Carl Ladehof zu Freidorf ein Protocollat an denselben vom 6ten October 1787, auf 164 Mk.

3)     auf dem Folio des Casper Staack, welches späterhin an den Herrn Kammerherrn von Neergaard übergegangen,

a) ein Protocollat an den ehemaligen Geheimen-Conferenzrath Grafen von Holck vom 6ten October 1787, auf 164 Mk.;

b) an denselben vom 19ten August 1789, auf 150 Mk.;

4)      auf dem Folio des Claus Selmer, welches späterhin an den Herrn Kammerherrn von Neergaard übergegangen,

a)  ein Protocollat an den ehemaligen Geheimen-Conferenzrath Grafen von Holck vom 6ten October 1787, auf 164 Mk.;

b)  an denselben vom 19ten August 1789, auf 150 Mk.;

5)      auf dem Folio des Wilhelm Mißfeldt jetzt Christian Nöhren zu Freidorf, ein Protocollat an den ehemaligen Geheimen
    Conferenzrath Grafen von Holck vom 6ten October 1787, auf 164 Mk.;

6)      auf dem Folio des Carl Friedrich Kähler zu Freidorf ein Protocollat an den ehemaligen Geheimen-Conferenzrath
    Grafen von Holck vom 6ten October 1787, auf 164 Mk.;

         Ansprüche zu haben glauben oder der eventuellen Delierung dieser Protocollatorum contradicieren wollen;

III          diejenigen, welche an die von dem Herrn Kammerherrn von Neergaard angekauften Stellen,

              welche zum Theil als kleinere Stellen bestehen, nämlich

1)      an die Stelle des Bernhard Rathje zu Freidorf, groß 3 Tonnen, welche im Protocoll noch auf dessen Namen steht, im
    Lande Steuer- und Bankhaftregister mit dem Namen Johann Rath bezeichnet ist, die aber nur als Kathe mit Kohlhof
    registriert, indem das Land mit dem Hoffelde vereinigt worden;

2)      die im Concurse des Casper Staack in Freidorf angekaufte und nach geschehenen Abbruch der Gebäude mit dem 
    Hoffelde vereinigte Stelle;

3)      die im Concurse des Claus Selmer angekaufte und nach Abbruch der Häuser mit dem Hoffelde vereinigte Stelle;

4)      die im Jahre 1799 von Hans Nöhren angekaufte und nach Abbruch des Hauses mit dem Hoffelde vereinigte Stelle,
    wobei zu bemerken, daß Nöhrens Erben sich ein Backhaus mit Kohlhof zum Stehenbleiben reserviert haben;

5)      drei in Dänischenhagen belegene, von dem adel. Gute Knoop acquirirte Wohnungen, die jetzt von Stehen, Franzen,
    Wittwe Ehlers und Klöhnhammer bewohnt werden;

6)      das laut Contrcts vom 1sten Mai 1804 von Kaltenhof acquirirte Stück Moor von 9 Tonnen, worüber jedoch, so wie
     über ein in uralten Zeiten von Kaltenhof abgelegtes und unmittelbar daran gränzendes Stück Moor, die Jurisdiction
     reservirt worden;

7)      vier von Seekamp angekaufte Kathen, nämlich

a)  die dem Detlev Witt eigenthümlich gehörige, jedoch in Ansehung der Herrschaftlichen Gefälle und Leistungen, so wie der Jurisdiction, an Eckhof übergegangene Strandkathe;

b)  drei Kathen zu Dänischenhagen, nämlich des Krügers Hinrich Fürst, des Johann Peter Matthias Gastorff, welche ebenfalls späterhin Eigentum der jetzigen Besitzer geworden, und das noch als Häuserstelle bestehende Haus mit Kohlhof, jetzt bewohnt vom Böttcher Schröder;

8)      die von sechs Einwohnern des zu Seekamp gehörigen Dorfs Schilksee gegen einen Theil der 3ten und 4ten Seekamper
    Parcelle vermagschaften und mit den Eckhöfer Hofländereien vereinigten 8 Tonnen 22 Ruten 6 Fuß aus der
    Stoltenwisch;

hypothecarische oder die benannten Grundstücke sonst realice afficirende Ansprüche zu haben vermeinen, hiedurch aufgefordert, sub päna präclusi die Documente, worauf sie ihre Ansprüche und Forderungen begründen, in origine und beglaubter Abschrift binnen 12 Wochen, von der letzten Bekanntmachung, bei dem unterzeichneten Gerichtshalter, unter Bestellung der erforderlichen Procurator, zu producieren. Mit der ausdrücklichen Verwarnung, daß nach abgelaufener Frist die vorbenannten Obligationen für mortificirt erklärt und deren Protocollata im Schuld und Pfand-Protocoll des adel. Guts Eckhof ex ofticio werden getilgt, die übrigen Ansprüche an die veräusserten vorspecificirten Stellen aber als erloschen werden betrachtet werden.

Kiel im Justtiariate des adel. Guts Eckhof den 16ten october 1827.

Christensen.



Auskunft erteilt: Horst Missfeldt     Telefon:  04504 - 1580