Hinrich Detlef Mißfeldt

 

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Hinrich Detlef Mißfeldt (9097).

 
 

Nr. 17

W A N D E R B U C H 

für den

 
Zimmer- Gesellen

 

Hinrich Detlev Mistfeldt

 aus Stolpe
Adel. Gut Depenau

Gesehen ofen am Elf./2. 1851

Dieses aus 48 paginirten Seiten bestehende Wanderbuch
ist bezahlt mit 4 kl. Tour
 

Seite 2

Der Zimmerer Geselle Hinrich Detlev Mistfeldt,
gebürtig aus Stolpe, Gut Depenau
Militairpflicht............. vede .......“4“
Bezeichnung:

                Alter...................   23 Jahr
                Statur..................  mittler
                Haare..................  blond  
                Stirn....................  flach
                Augenbraunen....    blond  
                Augen.................   blau
                Nase...................  gewöhnlich
                Mund.................   gewöhnlich
                Bart....................   blond
                Kinn...................   rund
                Gesicht...............   oval
                Gesichtsfarbe.....    gesund
                Beondere Kennzeichen............          keine
                Nachgewiesene Geldsumme ..........
                Eigenhändige Unterschrift des Inhabers

                H. D. Misfeldt          


Seite 3

Beweisthümer, Atteste, Arbeits- und Aufführungszeugnisse, auf welche das Wanderbuch ertheilt ist.

I Lehr: Arbeiter und Aufführungszeugnis.

Inhaber hat bei mir die Zimmerprofession in der Zeit nach Michaelis 1845 bis dahin 1849 zünftig erlernet, ist Michaelis i.v.J. hieselbst zum Gesellen frei gesprochen, hat als solcher bis jetzt bei mir gearbeitet und sich stets zu Zufriedenheit betragen, welches ich demselben hierdurch bescheinige.
Preeets a. 4. Mai 1850
H. Stoltenberg    

II. Schein der Deputation der II. Abteilung des Preetzer Adel. Güterdistricts zu Sophienhof vom 16. April 1850, wonach Inhaber wegen Balggeschinters (?) auf dem Rücken vom Militairdienste ......... ist und ungehindert im In- und Auslande reisen darf.

Inhaber ist mit dem Kanzleipatent vom 16. Jan. 1841 betr. Die unter den Handwerksgesellen vorkommenden unerlaubten Gesellenverbindungen bekannt gemacht worden.
In fidem


Auf Anhalten des Zimmer-Gesellen Hinrich Detlev Mistfeldt aus Stolpe, welcher von hier über--------------  nach Neumünster zu reisen beabsichtigt und die zu dieser Reise erforderlichen Legimationen beigebracht hat, ist demselben zu dem Zweck dieses Wanderbuch ertheilt worden, und ergehet demnach an Alle und Jede mein dienstliches Begehren, denselben auf Vorzeigung dieses Wanderbuchs frei und ungehindert passieren zu lassen. Uebrigens hat derselbe sich genau nach den hiebei angehefteten, gedruckten Regeln zu halten.
Klostervogtei zu Preetz Den 4. May 18450          (Siegel des Klosters)
 

                                                           A  U  S  Z  U  G

aus der Verordnung, betreffend die den in den Herzogthümern Schleswig und Holstein wandernden Handweksgesellen zu ertheilenden Wanderbücher vom 16ten Februar 1830, befassend die Regeln für das dabei von ihnen zu beobachtende Verhalten.

1.

Jeder reisende Handweksgeselle muß bei seiner Ankunft in einer Stadt oder einem zunftberechtigten Flecken sein Wanderbuch sofort der Polizeibehörde zur Einzeichnung des Tags der Production vorzeigen, und ebenso, wenn die Reise weiter geht, von derselben den nächsten zunftberechtigten Ort, wohin er sich zu begeben gedenkt, eintragen lassen. Begehrt er an dem Orte seine Arbeit, oder sind dort keine Meister seines Handweks vorhanden, so darf er sich ohne besondere Erlaubniß der Polizeibehörde daselbst nicht über 24 Stunden aufhalten; in dem entgegengesetzten Falle muß er sich sofort nach Arbeit umschauen, und wenn er innerhalb zwei Tagen keine Arbeit erhalten hat, seine Reise fortsetzen, falls ihm nicht ein längerer Aufschub von der Behörde bewilligt wird.

2.

Will der bei einem Meister oder einem zur Haltung von Gesellen berechtigten Fabrikanten in Arbeit stehende Geselle aus der Arbeit gehen, so muß derselbe sich, er mag an dem Orte bleiben, oder solchen verlassen wollen, von dem Meister oder Fabrikanten vor der Polizeibehörde ein in das Wander buch einzutragendes Arbeits- und Aufführungszeugnis aus stellen lassen, und will ein Geselle durch Dienen außer dem Handwerk sein Fortkommen suchen, so hat er solches der Polizeibehörde, unter Production seines Wanderbuchs, anzuzeigen.


3.

Ein aus der Arbeit gekommender Geselle muß, wenn er nicht unterdessen bei einem anderen Meister in Arbeit gegangen ist, oder die erforderlichen Einleitungen getroffen hat, um aus dem Gesellenstande zu treten, spätestens nach Verlauf von zwei Tagen weiter wandern, wofern ihm nicht von der Polizeibehörde ein Aufschub bewilligt wird.


4.

Der Geselle muß bei jeder Ortsveränderung in der auf seiner Reiseroute belegenden nächsten Stadt, oder dem nächsten zunftberechtigten Flecken, wohin sein Wanderbuch visirt ist, wenn die Entfernung nicht über vier Meilen beträgt, innerhalb 24 Stunden, im entgegengesetzten Falle aber spätestens innerhalb zwei Tagen eintreffen, oder wenn er unterwegs durch Krankheit, Besuch von Angehörigen oder sonstige Abhaltungen verhindert wird, zu der vorgeschriebenen Zeit an dem Bestimmungsorte einzutreffen, daselbst mittelst einer von dem Ortsvorsteher beglaubigten Bescheinigung desjenigen, bei dem er sich aufgehalten hat, die Ursache der eingetretenen Verzögerung nachweisen.


5.

Will der Geselle aber bei einem zur Haltung von Gesellen berechtigten Landbewohner in Arbeit treten, oder zu einem anderen Zwecke sich über zwei Tage auf dem Lande aufhalten, so ist derselbe verbunden, hiezu die Genehmigung der beikommenden Ortspolizeibehörde zu bewirken, und von dieser ihre Genehmigung in das Wanderbuch einzuzeichnen.
 

6.

Wenn ein Geselle gänzlich aus dem Gesellenstande tritt, so ist das Wanderbuch von demselben bei der Polizeibehörde des Orts zu Kassation einzuliefern.


7.

Ein Geselle, welcher den obigen Vorschriften zuwiderhandelt, wird, in sofern nicht auf solche Kontraventionen andere Strafen gesetzt sind, entweder mit einer Mulct von 1 bis 3 Rbthlr., oder mit 1 bis 3tägigem Gefängnis bei Wasser und Brot bestraft.

 

8.

Wenn ein Geselle Jemanden sein Wanderbuch hingibt, um darauf zu reisen, oder sich sonst dadurch zu legitimiren, so wird derselbe dafür mit einer 2 bis 8 Mal fünftägigen Gefängnisstrafe bei Wasser und Brot belegt.

 

9.

Wer sein Wanderbuch verfälscht, oder sich falscher oder verfäschter Wanderbücher bedient hat, erleidet dafür eine einjährige Zuchthausstrafe.
 

10.

Wenn es sich ergibt, daß ein Geselle, welcher in den Herzogtümern wandert, in den letzten sechs Wochen in seinem Handwerk nicht gearbeitet hat, so muß derselbe durch obrigkeit ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigungen darthun, daß er durch gültige Ursachen verhindert worden ist, in Arbeit zu treten, oder, daß er sich außer seinem Handwerk auf ehrliche Weise ernährt hat. Ist der Geselle hiezu nicht im Stande, so wird er nach den für Wagabonden bestehenden Vorschriften bestraft, und wenn er ein Ausländer ist, unter Bemerkung der Ursache in seinem Wanderbuche über die Grenze transportiert.
Diese Vorschrift findet aber auf Maurer- und Zimmergesellen keine Anwendung.
 

11.

Gesellen, welche betteln, haben zu gewärtigen, mit den dafür in den Gesetzen angedrohten Strafen belegt zu werden. Kann indeß ein wandernder Geselle an einem Orte, wo eine Zunft seines Handweks vorhanden ist, keine Arbeit bekommen, und wünscht derselbe einen Zehrpfennig zu erhalten, so darf er sich, unter Vorzeigung seines Wanderbuchs, an den Ältermann wenden und kann, wenn die nächste Stadt oder der nächste zunftberechtigte Flecken auf seiner Route, nicht über drei Meilen entfernt ist, eine Unterstützung von 8 rbß., und bei größerer Entfernung, von 16 rbß. Gewärtigen.

Weitere Geschenke oder Unterstützungen kann der Geselle nicht verlangen.

Seite 14
Fol: 231, b.  Inhaber arbeitete seit den 2. Juni d.J. mit gutem Betragen im hiesigen Gewerk.
Hamburg, 1850 den 14. October
W.N.S. Hersenfeldt  d.Z. präs. Altermann  J.H.C. Wulff  26508 Zimmermeister

Gültig nach Lauenburg Inh. stand hier seither in Arbeit.
Hamburg den 14 October 1850.  Die Polizei-Behörde.   Der Ober Polizei Voigt


Seite 15
Nr. 4461    Nach Perleburg.
Lauenburg d. 15. Octbr. 1850

12891   Zur Durchreise nach Perleberg In drei Tagen .......... Straße .....................Boizenburg den sechzehnten October achtfünfzig.


2037    Gültig nach Berlin in Sechs Tagen. Genügte dem .........
Perleberg den 18. October 1850.   Hier am: Minist. Ressor: vom 24/11 50        Der Magastrat

Seite 16
Vorgezeigt u. eingetragen Ab........  Nr. 872 und gültig nach Leipzig In sieben Tagen u. möchte nach Wien; arbeitete hier.
Berlin, d. .........20. Dec. 1800 und fünfzig.          Kön. Policei Präsidium      V Abteilung

Vorgezeigt bei der Kgl. Dänischen Gesandtschaft in Berlin. Gültig zur Reise nach Wien.
Berlin, d. 28. Dec. 1850

Seite 17
5448       Gratis
Vorgezeigt bei der K.K. Gesandtschaft zu Reise nach Wien
Berlin, den 28. Dec. 1850

Nr. 86    Nach Wurzen.
Leipzig den 5/1 51      Polizeiamt

Seite 18
Nach Dresden am 6ten Januar 1851.
Königl. Landgericht

Nach Meißen am 8. Januar 1851

20. Weiter nach Pirna.
Dresden am 9. Januar

Seite 19
Nach Wien.
Pirna, d. 10. Jan. 1851              Dr. Mistrath

Nach Wien.
Peterswald, am 10. Januar 1851

Nr.  Nach Pressburg den 26. Januar 1851

Seite 20
Nach Ofen
Pressburg den 23/1 1851

vedi Leffter, Pesth 25/1 1851
Nach Raab
Pesth 28/1 1851

Seite 21

Nach Wien
den 8. Novbr. 1851

Nr. 93   Nach München
KK. G. P. C. Lichtenthal
Wien, 17/11 1851

Seite 22
Nach Baiern
K.K. Graenz Polizey Comissariat
Scheerding am 23. Nov. 1851

Nr. 1250    Nach Pfarrkirchen am 26. Novbr. 1851
K.B. Zollamt I, Schärding a. Th.

Seite 23
Nr. 851 Baiern. Nach Eggenfelde
am 27. Novbr. 1851
Kgl. Landger. Pfarrkirchen

Nr. 308  Nach Neumarkt am 28. Nov. 1851
Kgl. Landger. Eggenfelden

Seite 24
Nr. 634    Gesund geht nach Mühldorf am 29ten November 1851, 4 Uhr
Kgl. Landg., Neumarkt

Nr. 1171    Nach München, am ersten .............  December 1851
Kgl. Landgericht Haag

Seite 25
Nr.  10182    nach Freising.
München 6. December 1851
Polizeidirektion        Holzniger

Nr. 2167     nach Moosburg
Freysing am 7. December 1851
Kgl. Landgericht

Seite 26
13700    Nach Landshut dem achten Decbr 1851
Königl. Landg. Moosburg

2197    Nach Regensburg
Landshut den 9. Decbr. 1851
K. Stadt Commissariat

Seite 27
2088     Nach Hemau S.
Regensburg neunten Decbr. 1851
Kgl. Stadt Commissariat

4048  ges.   Nach Neumarkt den zwölften December 1851
Kgl. Landgericht Hemau

Nr. 942   Gesund geht nach Nürnberg 14. Dezember 1851
Königl. Landgericht Neumarkt

Seite 28   
ges.    3   Unter Arbeitsverarmung Nr. 3288    Nach Fürth
Nürnberg, den 15. Dezember 1851
K.B. Stadt – Commisseriat

Nach Erlangen Fürth ecod.
Kgl. Stadt Commisseriat

Nach Bamberg
Erlangen, d. 16. Dezbr. 1851
Holz     5 Lpörscheid

Seite 29     
H.U.V.F.    Ofm. Gretz – Ausschlag
Bbg., d. 17.12.51   Dr. Heet

Nr. 28    Nach Dettelbach Bamberg am 17. Dezb. 1851
K. Stadt Commissariat Burgebrant 18/12 51

Nr. 333   
Unter Arbeits……..rung nach  Würzburg.
Dettelbach den 19. Dezember 1851
Kgl. Landgericht     Endvesper

Seite 30  
253    Sanus Coechen ..... der Königl Bayen Stadtkommissariate Würzburg den 20ten Dezember 1851.
Wird wegen langer Arbeitslosigkeit über Karlstadt, Löhr u. Aschaffenburg aus dem Königreich gewiesen, zunächst nach Karlstadt Nr. 1267 über Hanau nach Frankfurt.
Aschaffenburg d. 23. Debr. 1851
Kg. B. Stadt Commissariat

Seite 31
Nach Marburg
Frankfurter Polz.
26ten Dezember 1851

Seite 32
Geht über Giehsen nach Lich
21. Dezember 1851
Ge. Bürgermeister I.A.

Nr. 3    Geht nach Cafsee
Marburg den 1. Jan. 1852
Kurfl. Landratsamt Polizei – Abteilung     Der Polizei Direction     Briedy

Nr. 83     Geht nach München
Kassel am 4ten Januar 1852    Trost

Seite 33
Geht nach Hannover. Reisegeld ist g. duiert.
München, Sechsten Januar 1800 zweiundfünfzig
Margistrat Landgericht    Paß – Behörde

Nr. 21    Gut zur Reise nach Bremen über Nienburg In our Tagen.
Hannover, den elften Januar Eintausend achthundert Fünfzig und zwei.
Königliche Polizei - Direction

Seite 34
Gesehen und gültig zur Reise nach Bremerhaven.
Bremen den 20. Jan. 1852
Die Polizey Direktion

Nr. 344   Gesehen und gültig zur Reise nach Hamburg über Stade.
Bremerhaven d. 22. Januar 1852
Das Amt der freien Hansestadt Bremen.    I.A.

Seite 35
Nr. 2833   Gültig nach Stade.
Hamburg den 28. Jan. 1852
Die Polizei – Behörden    Ober Polizei Voigt

Nr. 119   Fol: 231 C    Inhaber arbeitete seit 29. Januar d.J. mit gutem Betragen im hießig Gewerk.
Hamburg, 1852, den 6. September     H. Bütering   d.z. Präsendirektion   Aeltermann des Haus Zimmerer - Amt

Seite 36
Nr. 33570   Gültig nach Bremen Inh. fand hier fünfthrägsden Arbeit.
Hamburg den 6. Septh. 1852
Die Polizei – Behörde   Der Ober Polizeidir.

Nr. 382   Gesehen und gültig zurück nach Bremerhaven. Inhaber hat seither ................. gearbeitet.
Bremen den 14. Oct. 1852
Die Polizei Direction

Seite 37
In Amerika gelandet den 1. Januar 1855 in Baltimore, Maryland, kommend
aus Bremen mit dem Schiff Präsident Smidt unter Kapitän Meyer.
Heirat Ehe 13 of Aprell 1856.

Carl Misfeldt geboren den 1. Juli 1857
Heinrich Misfeldt geboren 1860, den 11. August.
Wilhelmine Misfeldt geboren 1863, den 28. December.
Emma Misfeldt geboren 29. Juni 1866.
Emiele Misfeldt geboren 22. May 1869.
Anna und Maria Misfeldt geboren  5. July 1871.
Henry Misfeldt geboren 1874, den 5ten April.
Walter Misfeldt geboren den 28. September 1888.

Seite 38
Henry D. Misfeldt Died October 19, 1907

Mother Died Feb. 11. 1922

Seite 39
(Die Seite ist leer.)    ebenfalls die Seiten 40 bis 47.

Seite 48
2    28/11/57  
i Fr. Stambuch   21/12/51

Umschlag:
Ofen am 20. Januar 1851    
Zellingen 20/12 Trudenberg 90/1%
Mühlbach 21/12 51      ...........2te


 

 

Auskunft erteilt:

Horst Missfeldt, Tlf: 04504-1580