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Hinrich Detlef Mißfeldt (9097).
Nr. 17
W A N D E R
B U C H
für den
Zimmer- Gesellen
Hinrich Detlev Mistfeldt
aus Stolpe
Adel. Gut
Depenau
Gesehen ofen am Elf./2. 1851
Dieses
aus 48 paginirten Seiten bestehende Wanderbuch
ist
bezahlt mit 4 kl. Tour
Seite 2
Der Zimmerer Geselle Hinrich Detlev Mistfeldt,
gebürtig aus Stolpe, Gut Depenau
Militairpflicht............. vede .......“4“
Bezeichnung:
Alter................... 23 Jahr
Statur.................. mittler
Haare.................. blond
Stirn.................... flach
Augenbraunen.... blond
Augen................. blau
Nase................... gewöhnlich
Mund................. gewöhnlich
Bart.................... blond
Kinn................... rund
Gesicht............... oval
Gesichtsfarbe..... gesund
Beondere Kennzeichen............ keine
Nachgewiesene Geldsumme ..........
Eigenhändige Unterschrift des Inhabers
H. D. Misfeldt
Seite 3
Beweisthümer, Atteste, Arbeits- und
Aufführungszeugnisse, auf welche das Wanderbuch ertheilt ist.
I Lehr: Arbeiter und Aufführungszeugnis.
Inhaber hat bei mir die Zimmerprofession in der Zeit nach Michaelis
1845 bis dahin 1849 zünftig erlernet, ist Michaelis i.v.J. hieselbst zum
Gesellen frei gesprochen, hat als solcher bis jetzt bei mir gearbeitet und
sich stets zu Zufriedenheit betragen, welches ich demselben hierdurch
bescheinige.
Preeets a. 4. Mai 1850
H. Stoltenberg
II. Schein der Deputation der II. Abteilung des Preetzer Adel.
Güterdistricts zu Sophienhof vom 16. April 1850, wonach Inhaber wegen
Balggeschinters (?) auf dem Rücken vom Militairdienste ......... ist und
ungehindert im In- und Auslande reisen darf.
Inhaber ist mit dem Kanzleipatent vom 16. Jan. 1841 betr. Die unter den
Handwerksgesellen vorkommenden unerlaubten Gesellenverbindungen bekannt
gemacht worden.
In fidem
Auf Anhalten des Zimmer-Gesellen Hinrich Detlev Mistfeldt aus Stolpe,
welcher von hier über-------------- nach Neumünster zu reisen
beabsichtigt und die zu dieser Reise erforderlichen Legimationen
beigebracht hat, ist demselben zu dem Zweck dieses Wanderbuch ertheilt
worden, und ergehet demnach an Alle und Jede mein dienstliches Begehren,
denselben auf Vorzeigung dieses Wanderbuchs frei und ungehindert passieren
zu lassen. Uebrigens hat derselbe sich genau nach den hiebei angehefteten,
gedruckten Regeln zu halten.
Klostervogtei zu Preetz Den 4. May 18450
(Siegel des Klosters)
A U S Z U G
aus der Verordnung, betreffend die den in den Herzogthümern Schleswig
und Holstein wandernden Handweksgesellen zu ertheilenden Wanderbücher vom
16ten Februar 1830, befassend die Regeln für das dabei von ihnen zu
beobachtende Verhalten.
1.
Jeder
reisende Handweksgeselle muß bei seiner Ankunft in einer Stadt oder einem
zunftberechtigten Flecken sein Wanderbuch sofort der Polizeibehörde zur
Einzeichnung des Tags der Production vorzeigen, und ebenso, wenn die Reise
weiter geht, von derselben den nächsten zunftberechtigten Ort, wohin er
sich zu begeben gedenkt, eintragen lassen. Begehrt
er an dem Orte seine Arbeit, oder sind dort keine Meister seines Handweks
vorhanden, so darf er sich ohne besondere Erlaubniß der Polizeibehörde
daselbst nicht über 24 Stunden aufhalten; in dem entgegengesetzten Falle
muß er sich sofort nach Arbeit umschauen, und wenn er innerhalb zwei Tagen
keine Arbeit erhalten hat, seine Reise fortsetzen, falls ihm nicht ein
längerer Aufschub von der Behörde bewilligt wird.
2.
Will
der bei einem Meister oder einem zur Haltung von Gesellen berechtigten
Fabrikanten in Arbeit stehende Geselle aus der Arbeit gehen, so muß
derselbe sich, er mag an dem Orte bleiben, oder solchen verlassen wollen,
von dem Meister oder Fabrikanten vor der Polizeibehörde ein in das Wander
buch einzutragendes Arbeits- und Aufführungszeugnis aus stellen lassen,
und will ein Geselle durch Dienen außer dem Handwerk sein Fortkommen
suchen, so hat er solches der Polizeibehörde, unter Production seines
Wanderbuchs, anzuzeigen.
3.
Ein
aus der Arbeit gekommender Geselle muß, wenn er nicht unterdessen bei
einem anderen Meister in Arbeit gegangen ist, oder die erforderlichen
Einleitungen getroffen hat, um aus dem Gesellenstande zu treten,
spätestens nach Verlauf von zwei Tagen weiter wandern, wofern ihm nicht
von der Polizeibehörde ein Aufschub bewilligt wird.
4.
Der
Geselle muß bei jeder Ortsveränderung in der auf seiner Reiseroute
belegenden nächsten Stadt, oder dem nächsten zunftberechtigten Flecken,
wohin sein Wanderbuch visirt ist, wenn die Entfernung nicht über vier
Meilen beträgt, innerhalb 24 Stunden, im entgegengesetzten Falle aber
spätestens innerhalb zwei Tagen eintreffen, oder wenn er unterwegs durch
Krankheit, Besuch von Angehörigen oder sonstige Abhaltungen verhindert
wird, zu der vorgeschriebenen Zeit an dem Bestimmungsorte einzutreffen,
daselbst mittelst einer von dem Ortsvorsteher beglaubigten Bescheinigung
desjenigen, bei dem er sich aufgehalten hat, die Ursache der eingetretenen
Verzögerung nachweisen.
5.
Will
der Geselle aber bei einem zur Haltung von Gesellen berechtigten
Landbewohner in Arbeit treten, oder zu einem anderen Zwecke sich über zwei
Tage auf dem Lande aufhalten, so ist derselbe verbunden, hiezu die
Genehmigung der beikommenden Ortspolizeibehörde zu bewirken, und von
dieser ihre Genehmigung in das Wanderbuch einzuzeichnen.
6.
Wenn
ein Geselle gänzlich aus dem Gesellenstande tritt, so ist das Wanderbuch
von demselben bei der Polizeibehörde des Orts zu Kassation einzuliefern.
7.
Ein Geselle, welcher den obigen Vorschriften
zuwiderhandelt, wird, in sofern nicht auf solche Kontraventionen andere
Strafen gesetzt sind, entweder mit einer Mulct von 1 bis 3 Rbthlr., oder
mit 1 bis 3tägigem Gefängnis bei Wasser und Brot bestraft.
8.
Wenn ein Geselle Jemanden sein Wanderbuch hingibt,
um darauf zu reisen, oder sich sonst dadurch zu legitimiren, so wird
derselbe dafür mit einer 2 bis 8 Mal fünftägigen Gefängnisstrafe bei
Wasser und Brot belegt.
9.
Wer sein Wanderbuch verfälscht, oder sich falscher
oder verfäschter Wanderbücher bedient hat, erleidet dafür eine einjährige
Zuchthausstrafe.
10.
Wenn es sich ergibt, daß ein Geselle, welcher in
den Herzogtümern wandert, in den letzten sechs Wochen in seinem Handwerk
nicht gearbeitet hat, so muß derselbe durch obrigkeit ausgestellte oder
beglaubigte Bescheinigungen darthun, daß er durch gültige Ursachen
verhindert worden ist, in Arbeit zu treten, oder, daß er sich außer seinem
Handwerk auf ehrliche Weise ernährt hat. Ist der Geselle hiezu nicht im
Stande, so wird er nach den für Wagabonden bestehenden Vorschriften
bestraft, und wenn er ein Ausländer ist, unter Bemerkung der Ursache in
seinem Wanderbuche über die Grenze transportiert.
Diese Vorschrift findet
aber auf Maurer- und Zimmergesellen keine Anwendung.
11.
Gesellen, welche betteln, haben zu gewärtigen, mit
den dafür in den Gesetzen angedrohten Strafen belegt zu werden. Kann indeß
ein wandernder Geselle an einem Orte, wo eine Zunft seines Handweks
vorhanden ist, keine Arbeit bekommen, und wünscht derselbe einen
Zehrpfennig zu erhalten, so darf er sich, unter Vorzeigung seines
Wanderbuchs, an den Ältermann wenden und kann, wenn die nächste Stadt oder
der nächste zunftberechtigte Flecken auf seiner Route, nicht über drei
Meilen entfernt ist, eine Unterstützung von 8 rbß., und bei größerer
Entfernung, von 16 rbß. Gewärtigen.
Weitere Geschenke oder
Unterstützungen kann der Geselle nicht verlangen.
Seite 14
Fol: 231, b. Inhaber arbeitete seit
den 2. Juni d.J. mit gutem
Betragen im hiesigen Gewerk.
Hamburg, 1850 den 14.
October
W.N.S. Hersenfeldt d.Z. präs. Altermann J.H.C. Wulff 26508 Zimmermeister
Gültig nach Lauenburg Inh. stand hier seither
in Arbeit.
Hamburg den 14 October
1850. Die Polizei-Behörde. Der Ober Polizei Voigt
Seite 15
Nr. 4461 Nach Perleburg.
Lauenburg d. 15. Octbr.
1850
12891 Zur Durchreise nach
Perleberg In drei Tagen ..........
Straße
.....................Boizenburg den sechzehnten October
achtfünfzig.
2037 Gültig nach Berlin in Sechs Tagen. Genügte dem
.........
Perleberg den 18.
October 1850. Hier am: Minist. Ressor:
vom 24/11 50 Der Magastrat
Seite 16
Vorgezeigt u.
eingetragen Ab........ Nr. 872 und gültig nach
Leipzig In sieben Tagen u.
möchte nach Wien; arbeitete hier.
Berlin, d. .........20.
Dec. 1800 und fünfzig. Kön. Policei Präsidium V Abteilung
Vorgezeigt bei der Kgl. Dänischen Gesandtschaft in Berlin. Gültig zur Reise nach Wien.
Berlin, d. 28. Dec.
1850
Seite 17
5448 Gratis
Vorgezeigt bei der K.K.
Gesandtschaft zu Reise nach Wien
Berlin, den 28. Dec.
1850
Nr. 86 Nach Wurzen.
Leipzig den 5/1 51 Polizeiamt
Seite 18
Nach Dresden am 6ten
Januar 1851.
Königl. Landgericht
Nach Meißen am 8. Januar 1851
20. Weiter nach Pirna.
Dresden am 9. Januar
Seite 19
Nach Wien.
Pirna,
d. 10. Jan. 1851 Dr.
Mistrath
Nach Wien.
Peterswald, am 10. Januar
1851
Nr. Nach Pressburg den 26. Januar 1851
Seite 20
Nach Ofen
Pressburg den 23/1 1851
vedi
Leffter, Pesth 25/1 1851
Nach Raab
Pesth 28/1 1851
Seite 21
Nach Wien
den 8. Novbr. 1851
Nr. 93 Nach München
KK. G. P. C. Lichtenthal
Wien, 17/11 1851
Seite 22
Nach Baiern
K.K.
Graenz Polizey Comissariat
Scheerding am 23. Nov.
1851
Nr. 1250 Nach
Pfarrkirchen am 26. Novbr. 1851
K.B.
Zollamt I, Schärding a. Th.
Seite 23
Nr.
851 Baiern. Nach
Eggenfelde am 27. Novbr. 1851
Kgl. Landger.
Pfarrkirchen
Nr. 308 Nach Neumarkt am 28. Nov. 1851
Kgl. Landger.
Eggenfelden
Seite 24
Nr. 634 Gesund geht nach Mühldorf am 29ten November 1851, 4
Uhr
Kgl. Landg., Neumarkt
Nr. 1171 Nach München, am ersten ............. December
1851
Kgl. Landgericht Haag
Seite 25
Nr. 10182 nach Freising.
München 6. December 1851
Polizeidirektion Holzniger
Nr. 2167 nach Moosburg
Freysing am 7. December 1851
Kgl.
Landgericht
Seite 26
13700 Nach Landshut dem achten Decbr 1851
Königl. Landg. Moosburg
2197 Nach Regensburg
Landshut den 9. Decbr.
1851
K. Stadt
Commissariat
Seite 27
2088 Nach
Hemau S.
Regensburg neunten Decbr.
1851
Kgl. Stadt Commissariat
4048 ges. Nach Neumarkt den zwölften December
1851
Kgl. Landgericht Hemau
Nr. 942 Gesund geht nach Nürnberg 14. Dezember 1851
Königl. Landgericht
Neumarkt
Seite 28
ges. 3 Unter Arbeitsverarmung Nr. 3288 Nach Fürth
Nürnberg, den 15.
Dezember 1851
K.B. Stadt – Commisseriat
Nach Erlangen Fürth
ecod.
Kgl.
Stadt Commisseriat
Nach
Bamberg
Erlangen, d. 16. Dezbr.
1851
Holz 5 Lpörscheid
Seite 29
H.U.V.F. Ofm.
Gretz – Ausschlag
Bbg., d. 17.12.51 Dr.
Heet
Nr. 28 Nach Dettelbach Bamberg am 17.
Dezb. 1851
K. Stadt
Commissariat
Burgebrant 18/12 51
Nr. 333 Unter Arbeits……..rung nach Würzburg.
Dettelbach den 19.
Dezember 1851
Kgl. Landgericht Endvesper
Seite 30
253 Sanus Coechen ..... der Königl
Bayen Stadtkommissariate
Würzburg den 20ten Dezember 1851.
Wird wegen langer Arbeitslosigkeit über
Karlstadt, Löhr u. Aschaffenburg aus dem Königreich gewiesen, zunächst nach Karlstadt Nr. 1267 über Hanau nach
Frankfurt.
Aschaffenburg d. 23.
Debr. 1851
Kg. B.
Stadt Commissariat
Seite 31
Nach
Marburg Frankfurter Polz.
26ten Dezember 1851
Seite 32
Geht über Giehsen nach
Lich
21. Dezember 1851
Ge. Bürgermeister I.A.
Nr. 3 Geht nach Cafsee
Marburg den 1. Jan. 1852
Kurfl. Landratsamt Polizei – Abteilung Der Polizei Direction Briedy
Nr. 83 Geht nach München
Kassel am 4ten Januar
1852 Trost
Seite 33
Geht nach Hannover. Reisegeld ist g. duiert.
München, Sechsten Januar 1800 zweiundfünfzig
Margistrat Landgericht Paß – Behörde
Nr. 21 Gut zur Reise nach Bremen über Nienburg In our Tagen.
Hannover, den elften Januar Eintausend achthundert Fünfzig und zwei.
Königliche Polizei -
Direction
Seite 34
Gesehen und gültig zur
Reise nach Bremerhaven.
Bremen den 20. Jan. 1852
Die Polizey Direktion
Nr. 344 Gesehen und gültig zur
Reise nach Hamburg über Stade.
Bremerhaven d. 22.
Januar 1852
Das Amt der freien
Hansestadt Bremen. I.A.
Seite 35
Nr. 2833 Gültig nach Stade.
Hamburg den 28. Jan.
1852
Die Polizei – Behörden Ober Polizei Voigt
Nr. 119 Fol: 231 C Inhaber arbeitete seit 29. Januar d.J. mit
gutem Betragen im hießig
Gewerk.
Hamburg, 1852, den 6.
September H. Bütering d.z. Präsendirektion Aeltermann des Haus Zimmerer - Amt
Seite 36
Nr. 33570 Gültig nach Bremen Inh. fand hier
fünfthrägsden Arbeit.
Hamburg den 6. Septh.
1852
Die Polizei – Behörde Der Ober Polizeidir.
Nr. 382 Gesehen und gültig
zurück nach Bremerhaven. Inhaber hat seither .................
gearbeitet.
Bremen den 14. Oct. 1852
Die Polizei Direction
Seite 37
In Amerika gelandet den
1. Januar 1855 in Baltimore, Maryland, kommend
aus Bremen mit dem Schiff Präsident Smidt unter Kapitän Meyer.
Heirat Ehe 13 of Aprell
1856.
Carl Misfeldt geboren
den 1. Juli 1857
Heinrich Misfeldt geboren
1860, den 11. August.
Wilhelmine Misfeldt
geboren 1863, den 28. December.
Emma Misfeldt geboren 29.
Juni 1866.
Emiele Misfeldt geboren
22. May 1869.
Anna und
Maria Misfeldt geboren 5. July 1871.
Henry Misfeldt geboren
1874, den 5ten April.
Walter Misfeldt geboren
den 28. September 1888.
Seite 38
Henry
D. Misfeldt Died
October 19, 1907
Mother Died Feb.
11. 1922
Seite 39
(Die Seite ist leer.) ebenfalls die Seiten 40
bis 47.
Seite 48
2 28/11/57
i Fr.
Stambuch
21/12/51
Umschlag:
Ofen am 20. Januar 1851
Zellingen 20/12
Trudenberg 90/1%
Mühlbach 21/12 51 ...........2te
Auskunft erteilt:
Horst Missfeldt, Tlf:
04504-1580
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