Leibeigenschaft

 

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Die Leibeigenschaft.

Ab 1200 entwickelte sich in Schleswig Holstein ein einheimischer Adel, der jedoch ab 1600 erst zur herrschenden Stellung kam. Vorher hatte er die Aufgabe, die Bauern vor Feinden zu schützen. Er stellte die Pferde und die Bauern: die Mannen.

Ab 1600 mußte der Bauer zufrieden sein, wenn ihn der Ritter auf seiner Hufe duldete. Bis Ende des 15. Jahrhunderts konnte er noch selbst die Steuern für die Hufe zahlen. Die wirtschaftliche Kraft der Bauern wurde aber schwächer, zumal ihnen das „Recht auf Rodung“ genommen wurde. Auch mußten sie den Grundherren als Gerichtsherren anerkennen. Damit konnten die Gerichtsherren auch Leistungen von den Bauern verlangen, die zu ihrem eigenen Nutzen waren.

Damit die Hufner sich ihrer Pflicht nicht entziehen konnten, indem sie abwanderten, mußten sie immer die Erlaubnis der Grundherren haben, wenn sie umsiedelten. Dies, „Schollenbund“ genannt, war das Hauptkennzeichen der Leibeigenschaft, die damit begann.

Zog einer hinzu aus einem Gebiet ohne Leibeigenschaft in ein Gebiet mit dem „Schollenbund“, so wurde er automatisch Leibeigener. Auch wurde ein freier Mann leibeigen, wenn er eine Gutsuntertanin heiratete. Durch einen Eid mußten die Untertanen geloben, ohne weiteres die verlangten Pflichten zu erfüllen.

Da der Gutsherr für alle Untertanen auch sorgen mußte, achtete er streng darauf, daß nicht zu viele Arbeiter auf dem Gut waren. Darum durften Leibeigene nur mit Erlaubnis des Gutsherren heiraten.

Waren trotz dieser Einschränkung genug Arbeitskräfte vorhanden, durften sie sich anderweitig vermieten, aber ohne, daß sie vom „Schollenbund“ ge-
löst wurden. Ebenso wurde ihre Berufswahl bestimmt. So durften viele nicht den Beruf ihrer Neigung und Begabung wählen.

Wurde ein Gut verkauft, gingen auch die Leibeigenen mit zu dem neuen Besitzer über. Es kam sogar vor, daß auch Leibeigene verkauft wurden. Aber es gab auch andere Gutsherren, die z.B. Schulen für die Kinder ihrer Untertanen bauten und auch bei Krankheit halfen. Das Schicksal der Leibeigenen hing ganz und gar vom guten Willen der Gutsherren ab.

Die Untertanen wurden in Hufner, Kätner, Insten und Gesinde eingeteilt.

Der Hufner war Inhaber einer Bauernstelle von ungefähr 60 ha Land. Eigentümer des Landes war der Gutsherr. Er konnte dem Hufner das Land entziehen, wenn er es für nötig hielt. Es konnten aber auch Hufner von sich aus wieder Insten werden.

Die Bauernstelle konnte nicht vererbt werden. Das Inventar des Hauses gehörte ebenfalls dem Gutsherrn, und wenn die Hufe einem anderen Betreuer bekam, ging dieses zu ihm über.

1768 z.B. bekam ein Claus Misfeld eine Hufe in Stolpe, die bis dahin ein Asmus Witt bewirtschaftet hatte. Hier ist die Menge des Viehs aufgezeichnet, das ihm zur Pflege übergeben wurde:

1.             23 Stück Melkende Kühe,
2.
             2 Absäz – Kälber,
3.
             13 gute Zug – Pferde und
4.
             2 heurige Fohlen,
5.
             1 Schwein, so noch im Stalle auf der Mast war und
               die Haushaltung eingeschlachtet werden sollte,
6.
             8 Stück Schafe und Lämmer,
7.
             2 Gänze und 1 Ganzer,
8.
             3 Hauß – Hühner und 1 Hauß – Haan.“

Die Kätner standen zwischen Hufner und Insten. Sie hatten ein kleines Haus, einen Garten (Kohlhof) und etwas Land zur Nutzung. Sie mußten eine geringe Steuer zahlen und eine bestimmte Anzahl Hoftage leisten.

Die Insten gingen aus dem Gesindestand hervor, oder waren zurückgesetzte Hufner. Für Wohnung und Viehweide mußten die Frauen jährlich 60 – 70 Tage auf dem Gute arbeiten oder eine „Instenhäuer“ zahlen.

Insten konnten aber auch zu Knechtdiensten herangezogen werden und die Frauen zur Hilfe auf Hufen und in Meiereien. Zu den Insten gehörten auch Schmiede, Weber, Zimmerleute, Jäger, Fischer und Lehrer, nur brauchten sie keine Hoftage zu leisten.

Das Gesinde setzte sich zusammen aus den Kindern der Hufner, Kätner und Insten. Knechte dienten gern auf dem Hof, da sie dann nicht zum Herr eingezogen wurden. 5 – 7 jährige Kinder mußten Gänze und Schafe hüten. 10 – 12 jährige dienten als Kleinjungen und 14 – 15 jährige als Großjungen.
Sie erhielten freie Kost. 12 – 15 Rthlr. als Kleinjungen und 18 – 20 Rthlr. als Großjungen und etwas Leinen. Die Mädchen erhielten 4 – 5 Rthlr. und etwas Leinen.

Alle Untertanen hatten es mehr oder weniger schwer. Die Insten jedoch hatten das bitterste Los. Sie verdienten sehr wenig und mußten meistens eine größere Familie ernähren. Es wurde für sie noch schwerer, als die „Kopfsteuer“ aufkam. Sie betrug jährlich 1 Rthlr. Und mußte mit Vollendung des 12. Lebensjahres gezahlt werden. Durch diese Steuer kamen Unruhen auf. 1755 machten die Häuerinsten im Kirchspiel Kaltenkirchen einen Aufstand, der jedoch niedergeschlagen wurde.

Als am 1. Januar 1805 die Leibeigenschaft durch Gesetz aufgehoben wurde, hatten die meisten Adeligen sie auf ihren Gütern im Dänischen Wohld schon beseitigt.

In eine Urkunde aus dem Gute Noer heißt es:

„Da ich schon lange über das Wohl meiner Untertanen nachgedacht und von Herzen wünsche, den Wohlstand derselben unter Ihnen wo möglich noch immer mehr zu verbreiten, damit ein jeder

meiner Unterthanen in seinem Gehöft sein Brodt ohne Dürftigkeit und Sorgen mit vergnügter Seelen essen möge, so habe Ich als den einzigen und sichersten Weg nach Meiner und allen klugen Landwirthen ihren Rath und Einsichten mich entschlossen, das Krusendorffer Feld einzukoppeln und die Commune aufzuheben, damit der fleißige Wirth die Früchte seines Fleißes, so wie der Faule die Früchte seiner Trägheit erndten möge und Ich alsdann besser im Stande seyn kann dieselben zu beurtheilen ........

Es werden demnach hierdurch sämmtliche Unterthanen nebst          deren Ehefrauen, Kindern und Nachkommen von der bisherigen Leibeigenschaft und den damit verknüpften Pflichten, Diensten und Lasten, von mir bedächtlich undfreywillig entbunden und ihnen und ihren Nachkommen die Freyheit geschenket und verliehen......

Solches habe ich zu dem Ende mit meinem Namen unterschrieben und mit meinem Pettschaft untersiegelt.

Noer, den 16.May 1790 

Moltke.“

 

 

Darstellung der Leibeigenschaft.

(Auszug aus „Actenstücke“ zur Geschichte der Aufhebung der Leibeigenschaft in den Herzogthümern Schleswig und Holstein 1798).

Der Leibeigene ist ein Mensch, welches das Grundstück, auf den er gebohren ist, nicht verlassen, seine Fähigkeiten nur der Bestimmung seines Herrn gemäß gebrauchen darf, und seine Arbeitskräfte zum Nutzen desselben anzuwenden verpflichtet ist; wogegen dieser für seinen nothdürftigen Unterhalt zu sorgen verbunden ist.

 

In dieser Bestimmung liegen die Rechte des Besitzers eines Grundstücks über die dazu gehörigen Menschen.

1)    Er kann sie willkührlich zu allen Arten der ländlichen Arbeit gebrauchen                    

2)    Ihren Lohn an Geld, Naturalien oder Land willkührlich bestimmen.

3)    Eheliche Verbindungen unter ihnen verhindern.

4)    Er kann sie willkührlich züchtigen.

5)    Die vom Landesherrn geforderten Landausschußleute willkührlich ausheben.

 

Außer jener allgemeiner Verpflichtung zum Unterhalt der Leibeigenen, verbietet das Gesetz dem Gutsherrn

1)    Ihr rechtmäßiges Eigenthum ihnen zu nehmen.

2)    Sie an Sonn- und Festtagen (auch an abgeschaften) zur Arbeit zu gebrauchen.

Es gebietet dem Gutsherrn für der Leibeigenen Unterricht im Christenthum Sorge zu tragen.

 

In den Herzogtümern Schleswig und Holstein besitzen die Gutsherrn, das uneingeschränkte Eigenhtum der ganzen Grundfläche ihrer Güther, und kein Gesetz beschränkt die willkührliche Bestimmung der Art und Weise ihrer Benutzung.

Es giebt hier also auch nicht wie in den mehresten Ländern einen gesetzlichen Unterschied zwischen Hof- und Bauernland, da der Guthsherr das Verhältnis zwischen beiden nach Gutdünken verändern kann. Im allgemeinen pflegt ½ oder auch wohl nur 1/3 des urbaren Landes eines Guthes den Leibeigenen angewiesen zu seyn, wofür dieselben den andern Theil des Guths durch Frohnen, Hoftage genannt, bearbeiten müssen.

Dieses Bauernland ist in Bauerhöfe (Hufen genannt) von 60 – 80 Tonnen vertheilt. Die Tonne beträgt nach Verschiedenheit der Beschaffenheit des Bodens 240 bis 360 Ruthen. Der Bauer bearbeitet dieses ihm precario übertragene Grundstük mit dem Vieh und Akkergeräthe seines Herrn, zu seinem eigenen Nutzen, muß aber dafür gewisse durch das Herkommen jegliches einzenen Guthes bestimmte tägliche Hand und Spanndienste leisten. Die übrigen Leibeigenen müssen gegen den durch die specielle Observanz festgesezten Lohn bey  diesen Hufnern dienen, damit es demselben nie an Menschen fehle, um die ihm auferlegten Frohnen leisten zu können.

Diejenigen welche durch den Anwachs jüngerer, hirzu nicht mehr nothwendig sind, erhalten eine Wohnung mit Kohlgarten, Instenstellen genannt, wovon in jedem Guthe eine gewisse Anzahl vorhanden ist, welche also die Zahl der zu schließenden Ehen bestimt. Die Weiber dieser Insten leisten wöchentlich einige Tage Frohndienste für den Genuß der Wohnung; den Männern selbst vergönnet man gemeinhin, sich durch Taglohn zu ernähren.

 

Der Leibeigene ist zwar rechtlich befugt, Eigenthum zu besitzen und kann also aus dem Ueberschuß des Ertrages seines Landes oder seiner Arbeit sich ein Vermögen (ein Peculium) ersparen. Allein da es dem Herrn freisteht, ihn von seiner Hufe auf eine schlechtere, aus seiner Wohnung in eine verfallene zu setzen, und da die Verpflichtung des Herrn zur Unterstützung eines Leibeigenen erst dann ihren Anfang nimmt, wenn der leztere dazu selbst unvermögend ist: so beruht die Erhaltung seines Vermögens auf den guten Willen seines Herrn, oder auf die Verheimlichung seines Schatzes.

 

Die Vortheile, deren sich der Leibeigene als solcher zu erfreuen hat, und welche manchmal als Gründe für die Beybehaltung der Leibeigenschaft, angeführt worden sind, bestehen in folgenden:
1)  Versorgung im Falle des Verarmens. Hierzu ist nach unsern Gesetzen der Guthsherr auch gegen Troye verpflichtet, wenn  

     sie in seinem Guthe gebohren sind, oder dort 6 Jahre gewohnt  haben.

2) Medicinalpflege bey Krankheiten, und
3) Unentgeldlicher Schulunterricht der Jugend.

Diese leztern Vortheile sind zu Gelde gerechnet von sehr geringer Erheblichkeit, da diese Ausgaben des Guthsherrn, auf allen Leibeigenen eines Guths vertheilt, wohl nur einige wenige Schillinge, vielleicht 12 – 16 für jeden derselben, betragen dürften.

 

 

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Auskunft erteilt:  Horst Missfeldt, Telefon 04504 - 1580